§1 Vereinsname und -sitz
Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Vohenstrauß e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Vohenstrauß und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§3 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte, - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Vereinsmitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss und Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2 / 3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet alsdann mit 2 / 3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsauschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Austritt entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100 € und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§6 Vereinsvorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden,
4. Hauptkassier.
b) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein.
Der zweite und dritte Vorsitzende sind gleichberechtigt. Sie sind jeweils berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Hauptkassier gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der zweite Vorsitzende und der dritte Vorsitzende mit dem Hauptkassier nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
c) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
d) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
e) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 1.000,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen.
Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§7 Zeitpunkt von Mitgliederversammlungen
a) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden, und zwar bis spätestens 30.06. des darauf folgenden Jahres.
c) Der Vereinsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Im Übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlung die Regelungen des § 13 entsprechend.
d) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung „Der Neue Tag“.
§8 Vereinsausschuss
a) Der Vereinsauschuss besteht aus
- den Vorstandsmitgliedern
- aus Beiräten.
b) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere Rechte nach § 4 a, 4 c und 4 d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
c) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1 / 3 seiner Mitglieder dies beantragen.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
d) Der gewählte Vereinsausschuss dient der Vorstandschaft zu Unterstützung und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse des Ausschusses sind bindend.
e) Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
- Die Leiter der einzelnen Abteilungen
und der Jugendleiter.
f) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
g) Ausschusssitzungen sind durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen.
§9 Anzahl Ausschussbeiräte
Zu wählen sind 7 Ausschussmitglieder, 2 Ersatzmitglieder und zwei Kassenrevisoren.
Ein Ersatzmitglied des Vereinsausschusses rückt nach, wenn ein Ausschussmitglied ausscheidet oder dauernd verhindert ist, an den Sitzungen teilzunehmen.
Die Ausschussmitglieder werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
§10 Wählbarkeit von Ausschussmitgliedern
Die neue Vorstandschaft hat die Kandidaten für den Ausschuss und die Kassenrevisoren vorzuschlagen, die auf 12 (zwölf) bzw. 4 (vier) zu beschränken sind.
Nicht vorgeschlagen werden können: Nichtmitglieder des Vereins. Das Mindestalter eines Ausschussmitgliedes muss 18 Jahre sein.
§11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (sog. Ehrenamtspauschale).
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
h) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
i) Weitere Einzelheiten können durch eine Finanzordnung des Vereins geregelt werden. Über deren Inhalte entscheidet der Vereinsausschuss.
§12 Ehrenmitgliedschaft – sonstige Ehrungen
a) Der Ausschuss ist zur Benennung von Ehrenmitgliedern befugt. Hierzu ist ein Beschluss mit Stimmzettel herbeizuführen. Die in § 11 festgelegte Mehrheit genügt nicht, vielmehr ist die 2 / 3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder Ausschussmitglieder erforderlich.
Das zu ernennende Ehrenmitglied muss sich ganz besonders um den Verein verdient gemacht haben.
Der Ernennungsakt ist durch Aushändigung einer Urkunde durch den 1. Vorsitzenden zu vollziehen.
Der Beschluss ist in der nächsten Generalversammlung bekannt zu geben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt, wenn das Ehrenmitglied durch rechtskräftiges Gerichtsurteil die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit oder Dauer verliert oder offensichtlich gegen die Interessen des Vereins handelt.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft spricht der Vereinsausschuss durch 2 / 3 Mehrheitsbeschluss aus.
Die Ernennung der bisherigen Ehrenmitglieder bleibt in Kraft; in Bezug auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft für die bisherigen Ehrenmitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen.
c) Die Vereinsnadel wird in zwei Stufen verliehen, in Silber und in Gold.
Die Vereinsnadel würdigt langjährige, verdienstvolle, aktive sportliche oder Verwaltungstätigkeit im Verein.
Die Vereinsnadel in Silber wird Personen verliehen, die mindestens 10 Jahre sinngemäß tätig waren und im Zeitpunkt der Verleihung noch Mitglied des Vereins sind.
Die Vereinsehrennadel in Gold wird Personen verliehen, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen ganz besondere Verdienste erworben haben.
Die Verleihung wird dann vom Vereinsausschuss von Fall zu Fall behandelt. Mit den Vereinsehrennadeln wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.
d) Für 25- und 40-jährige Mitgliedschaft im Verein verleiht die Spielvereinigung die silberne und goldene Mitgliedsnadel mit Urkunde.
§13 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
c) Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand des Tagesordnung sind.
d) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Kassenrevisoren können im Vereinsjahr eine unvermutete Kassenprüfung – einschließlich der Nebenkassen – durchführen. Vor der im Zeitraum Januar bis Juni alle zwei Jahre stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ist eine Kassenprüfung vorzunehmen.
e) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellende Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
g) Für Vorstands- und Ausschusswahlen ist vom Versammlungsleiter ein Wahlleiter zu bestimmen.
Dieser entscheidet über die Art der Abstimmung.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
h) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§14 Bestellung Vereinsfunktionäre
Die übrigen Vereinsfunktionäre werden durch die Vorstandschaft bestellt. Die Vereinsfunktionäre werden je nach Bedarf zu den Sitzungen des Vereinsausschusses eingeladen. Über die Notwendigkeit der Teilnahme entscheidet der 1. Vorsitzende.
§15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können durch die Mitglieder in jeder Mitgliederversammlung gestellt werden.
Eine Satzungsänderung kommt jedoch nur Zustande, wenn mindesten 2 / 3 der anwesenden Mitglieder (über 18 Jahre) der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung für eine Änderung der Satzung stimmen.
Jedes Mitglied hat das Recht der freien Meinungsäußerung gegenüber der Vorstandschaft und der Vereinsleitung.
§16 Vereinsabteilungen
a) Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
b) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
c) Dem Verein sind die Sparten „Fußball“ und „Kegeln“ angegliedert.
d) Die Sparte Kegeln führt die Bezeichnung „Spielvereinigung Vohenstrauß e.V. – Sportkegelclub Rot-Weiß“.
Sie führt ihr Eigenleben nach den dieser Satzung anhängenden Richtlinien. Mitglieder der Sparte Kegeln können nur Personen über 14 Jahre werden.
§17 Einnahmen
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§18 Aufnahmegebühr - Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§19 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) In dieser Versammlung müssen 4 / 5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3 / 4 Stimmenmehrheit notwendig.
c) Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
d) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Vohenstrauß zu,
mit der Maßgabe es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
f) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
h) Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
DIE VORSTANDSCHAFT
DER SPIELVEREINIGUNG VOHENSTRAUSS e.V.
Anhang
Zur Satzung der Spielvereinigung Vohenstrauß e.V.
Für die der Spielvereinigung Vohenstrauß e.V. angegliederte Sportkegelsparte Rot-Weiß gelten folgende
R I C H T L I N I E N,
die ein Bestandteil der Satzung sind:
Die Sportkegelsparte Rot-Weiß ist der Spielvereinigung Vohenstrauß e.V. als eigene Sparte angegliedert.
Sie führt ihr geordnetes Eigenleben sowohl in verwaltungs- und kassenmäßiger als auch in sportlicher Hinsicht.
Die Spielvereinigung mit ihren Gremien kann hierauf nur Einfluss nehmen, wenn die Interessen der Spielvereinigung e.V. sowohl nach innen als auch nach außen in ideeller oder materieller Hinsicht entgegenstehen.
Die eingehenden Mitgliedsbeiträge sowie Aufnahmegebühren fließen in die Kasse der Sportkegelsparte. Diese Gelder dürfen nur für die Sportkegelsparte verwendet werden.
Die in § 13 der Satzung aufgeführte Tätigkeit der Kassenrevisoren erstreckt sich auch auf die Kasse der Sportkegelsparte.
Der Spartenleiter der Sportkegelsparte hat in der Generalversammlung der Spielvereinigung Vohenstrauß e.V. einen ausführlichen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten.
Die Mitglieder der Sportkegelsparte Rot-Weiß haften der Spielvereinigung gegenüber für jegliche materiellen oder ideellen Schäden, die durch die Sportkegelsparte der Spielvereinigung e.V. nachweislich entstehen oder entstanden sind.
Bei Auflösung der Sportkegelsparte fällt das vorhandene Vermögen der Sportkegelsparte der Spielvereinigung Vohenstrauß e.V. zu.
Es geht in deren Vermögen für immer auf.